Lexikon durchsuchen:

Stichwort English Beschreibung
Stellplatzpflicht für Fahrräder mandatory parking bays for bicycles Seit 1. März 2015 gibt es im Bundesland Baden-Württemberg eine konkrete Stellplatzpflicht für Fahrräder. Diese ist in § 35 Absatz 2 Landesbauordnung verankert. Danach müssen künftig bei der Errichtung von Wohngebäuden für jede Wohnung zwei wettergeschützte Fahrradstellplätze hergestellt werden. Ausnahmen gibt es, wenn nach Art, Größe oder Lage der Wohnung keine Fahrradstellplätze erforderlich sind. Bei der Erichtung von sonstigen baulichen Anlagen, bei denen mit erhöhtem Fahrradverkehr zu rechnen ist, sind notwendige Fahrradstellplätze in erforderlicher Zahl bereitzustellen (§ 37 Abs. 2 LBO Baden-Württemberg). Für die Bestimmung der notwendigen Anzahl und weitere Einzelheiten ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28. Mai 2015 heranzuziehen. Diese ist zum 1. Juli 2015 in Kraft getreten.

Die geänderte Landesbauordnung sieht außerdem vor, dass bis zu einem Viertel der vorgeschriebenen Kfz-Stellplätze durch Fahrrad-Stellplätze ersetzt werden können. Ein Autostellplatz soll dabei vier Fahrradstellplätzen entsprechen. Eine Anrechnung auf die vorgeschriebenen notwendigen Fahrradstellplätze findet jedoch bei einer solchen Stellplatzumwandlung nicht statt (§ 37 Abs. 1 LBO Baden-Württemberg).

Die Regelung gilt im ganzen Bundesland. Zwar sind aufgrund der Lage eines Wohngebäudes Ausnahmen möglich. Das bedeutet jedoch nicht, dass Gegenden mit starken Steigungen oder Gemeinden in höheren Lagen generell von der Fahrradstellplatzpflicht ausgenommen wären. Das zuständige Ministerium möchte die mögliche Nutzung von Pedelecs nämlich einbeziehen.

Die mindestens zwei Meter langen Fahrrad-Stellplätze müssen so konzipiert sein, dass man sie leicht erkennen kann. Sie müssen überdacht und ebenerdig sein. Ist dies nicht möglich, ist ein geeigneter Aufzug vorzusehen. Seitlich muss ein Abstand von 80 cm eingehalten werden. Zur Diebstahlsicherung müssen die Fahrräder mit dem Rahmen anschließbar sein. Auch ein Anlehnbügel ist Pflicht. Einfache Vorderrradständer sind unzulässig.